AGB

1. Allgemeines
Die folgenden allgemeinen Miet- und Servicebedingungen sind Bestandteil sowohl aller Miet- und Serviceangebote als auch aller Miet- und Serviceverträge zwischen  BBL Veranstaltungstechnik GBR (kurz Vermieter genannt) und dem jeweiligen Vertragspartner (kurz Mieter genannt) und finden in ihrer jeweils gültigen Form auch für alle künftigen Verträge Anwendung. Von diesen allgemeinen Miet- und Servicebedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Mieters werden ausdrücklich und für jeden Fall widersprochen. Die Angebote des Vermieters sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Mietvertrag bzw. eine Beauftragung für Dienstleistungen kommt erst durch eine Auftragsbestätigung oder durch Überlassung des Mietgegenstandes durch den Vermieter zustande.

2. Mietgegenstand / Leistungen
Gegenstand des Miet- und Servicevertrages sind die in der Auftragsbestätigung, im Lieferschein, Service-Vertrag oder dem Mietvertrag aufgeführten Einzelgeräte und Anlagen und / oder Beauftragungen für Dienstleistungen. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die dort genannten Geräte durch funktionsgleiche, andere Geräte zu ersetzen.

3. Mietzeit und Mietgebühr / Preise für Dienstleistungen
Die Mietzeit wird nach Tagen (wenn nicht anders vereinbart 12 Uhr bis 12 Uhr folgender Tag) oder Wochen berechnet. Angefangene Tage zählen voll. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Bereitstellung bzw. dem Zeitpunkt der Auslieferung vom Lager des Vermieters und endet bis zur Rücklieferung ins Lager des Vermieters. Verzögert sich das Eintreffen der Geräte beim Vermieter über die ursprünglich im Auftrag oder Lieferschein vereinbarten Mietzeit hinaus, wird der Mietpreis entsprechend nachberechnet. Von einer Verlängerungsabsicht der vereinbarten Mietzeit muss der Mieter den Vermieter ohne schuldhaftes Zögern in Kenntnis setzen. Die Mietgebühr richtet sich, wenn nicht anders vereinbart, nach der jeweils gültigen Preisliste und ist unabhängig davon zu bezahlen, ob die Geräte tatsächlich benutzt wurden. Eine vorzeitige Rückgabe der Geräte bewirkt keine Vergünstigung der Mietgebühr.
Die Preise für Dienstleistungen richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste, wenn nicht anders vereinbart.

4. Versand und Gefahrenübergang
Der Transport der Geräte erfolgt auf Kosten des Mieters auf dem vom Vermieter gewählten Transportweg, es sei denn, der Mieter schreibt eine bestimmte Transportart ausdrücklich vor. Die Kosten einer auf Wunsch des Mieters abgeschlossenen Transportversicherung gehen zu seinen Lasten. Der Gefahrenübergang tritt ein bei Abholung oder Überlassung der Geräte.

5. Gebrauch der Mietsache
Der Mieter verpflichtet sich zur sorgfältigen und zweckmäßigen Behandlung der Mietsache. Alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, sind zu beachten. Die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlung des Vermieters sind zu befolgen. Der Mieter bestätigt, mit dem ordnungsgemäßem Gebrauch der Mietsache vertraut zu sein. Insbesondere sind die einschlägigen Vorschriften für Veranstaltungen zu beachten (z.B. Unfallverhütungsvorschriften, Berufgenossenschaftliche Verordnungen, Versammlungsstättenverordnung etc.)
Die vermieteten Geräte sind und bleiben Eigentum des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Eine Untervermietung der Geräte ist nicht erlaubt. Der Mieter hat die Geräte in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden. Die am Mietgegenstand angebrachten Seriennummern, Herstellerschilder oder andere Erkennungszeichen dürfen nicht entfernt, verdeckt oder in irgendeiner Weise entstellt werden. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter die jederzeitige Überprüfung der Geräte. Der Verkauf sowie die Verpfändung ist untersagt. Von der Pfändung, durch Inanspruchnahme Dritter oder bei Verlust ist der Vermieter unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Anfallende Interventionskosten trägt der Mieter.

6. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle Schäden (z.B. Verlust, Diebstahl, verursachte Defekte, Transportschäden, Feuer- und Wasserschäden, fehlerhafte Stromversorgung, Witterung, Verschmutzung u.a.) an der Mietsache, die während der Mietzeit an den Mietgeräten und Zubehör durch ihn oder Dritte entstehen. Auch den Schaden der zufälligen Beschädigung, sowie Schäden aufgrund höherer Gewalt trägt der Mieter. Im Falle eines Totalschadens hat der Mieter ungeachtet des aktuellen Marktwertes den Wiederbeschaffungswert zzgl. Beschaffungskosten zu ersetzen, unabhängig davon, ob er den Schadensfall zu vertreten hat. Sollte die Mietsache oder ein Teil davon entwendet werden, ist der Mieter verpflichtet, umgehend polizeiliche Anzeige zu erstatten und den Vermieter zu benachrichtigen.

7. Versicherung / Genehmigungen
Die Mietsache ist nicht versichert, es wird dem Mieter empfohlen, zu seinen Lasten eine entsprechende Versicherung zum Wiederbeschaffungswert abzuschließen.
Die Einholung der notwendigen Genehmigungen, Konzessionen, GEMA-Anmeldungen etc. sowie die Übernahme deren Kosten liegen im Verantwortungsbereich des Mieters.

8. Gewährleistung, Schadensersatz
Die Geräte werden in technisch einwandfreiem, geprüftem Zustand bereitgestellt. Jeweils erforderliches und/oder angefordertes Zubehör wird beigepackt. Der Mieter hat Gelegenheit dies bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs zu überprüfen. Der Vermieter haftet für den funktionstüchtigen Zustand der Geräte nur bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Der Vermieter haftet im Falle von verspäteter oder nicht erbrachter Leistung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung des Vermieters für Sach-, Personen- oder Vermögensschäden, die sich aus dem Mietgebrauch ergeben können, besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Schäden bei Überschreitung zulässiger Lautstärken wird ausgeschlossen. Alle Haftungsbeschränkungen des Vermieters gelten auch gegenüber Dritten. Der Mieter ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen seiner Möglichkeiten mitzuwirken und evtl. Schäden gering zu halten. Etwaige Mängel der Mietgeräte sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dem Vermieter ist dann Gelegenheit zu geben, den Mangel an den Mietgeräten zu beheben oder andere, gleichartige Mietgeräte zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Mieter schuldhaft die Anzeige eines Mangels, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Hat der Mieter die Mietsache bearbeitet oder Veränderungen vorgenommen, ist eine Gewährleistung wegen Mangel an der Mietsache ausgeschlossen. Wird die Mietsache auf Verlangen des Mieters untersucht und zeigt sich hierbei kein Mangel an der Mietsache, so hat der Mieter die dem Vermieter hierdurch entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Sämtliche o.g. Regelungen gelten auch dann, wenn vom Vermieter Personal zur Verfügung gestellt wird.

Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Miete von Geräten gegen den Vermieter erhoben werden. Der Freistellungsanspruch des Vermieters gegen den Mieter umfasst auch die Kosten, die dem Vermieter für die Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen. Bei Ausfall des Mietobjekts beschränkt sich der Schadenersatz auf den Mietpreis. Weitere, darüber hinausgehende Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.

9. Stornierung
Bei Rücktritt des Mieters vom Miet- und Servicevertrag, gleich aus welchem Grund, kann der Vermieter ohne Nachweis eines Schadens als Stornierungskosten den vereinbarten Gesamtpreis für Miete und Service fordern, bei frühzeitiger Stornierung ermäßigen sich diese wie folgt:
bis 30 Tage vor Miet- und/oder Servicebeginn 30% des Gesamtpreises
bis 14 Tage vor Miet- und/oder Servicebeginn 40% des Gesamtpreises
bis 7 Tage vor Miet- und/oder Servicebeginn 50% des Gesamtpreises
bis 2 Tage vor Miet- und/oder Servicebeginn 80% des Gesamtpreises
Für Privatpersonen (Verbraucher gem. BGB) gilt: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Widerrufsbelehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: BBL Veranstaltungstechnik GbR Sonnenhalde 22 88527 Unlingen. Das Widerrufsrecht erlischt mit der Entgegenahme der Leistung des Vermieters durch den Mieter.

10. Lieferung
Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Wird die Einhaltung des Miettermins aus Umständen, die der Vermieter zu vertreten hat, unmöglich, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen. Unvorhergesehene, vom Vermieter nicht zu vertretende Ereignisse, gleichgültig ob beim Vermieter oder seiner Lieferanten, wie z.B. Aussperrung, Unfallschaden, Betriebsstörungen, etc. berechtigen den Vermieter, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Mieters, vom Miet und Sercvievertrag zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben.

11. Zahlungsbedingungen
Grundsätzlich ist die Miet- und/oder Servicegebühr bei Herausgabe der Mietsache an den Vermieter bzw. bei Beginn der Serviceleistung fällig. Rechnungen sind, wenn nicht anderst vereinbart, sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Bei längerer Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, Zwischenrechnungen zu stellen. Der Vermieter ist berechtigt, eine Kaution und Vorkasse nach seiner Wahl vom Mieter zu verlangen. Verzug tritt nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit ohne weitere Erinnerung ein. Bei Zahlungsverzug ist es dem Vermieter gestattet, die weitere Benutzung der Mietsache zu untersagen, deren sofortige Rückgabe zu verlangen und sämtliche Serviceleistungen einzustellen. Bei überschreiten des Fälligkeitsdatums der Rechnungen von mehr als 5 Tagen ist der Vermieter berechtigt, vom Fälligkeitszeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Der Mieter kann gegen die Forderungen des Vermieters nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

12. Rückgabe der Mietsache
Der Mieter hat auf seine Kosten und Gefahr die Mietgeräte nach Ablauf der Mietzeit unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe hat der Mieter dem Vermieter jeden daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Wird die Mietsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, hat der Mieter unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche dem Vermieter für die Zeit, die für die Instandhaltung erforderlich ist, den vollen Mietpreis zu entrichten. Verzichtet der Mieter auf die Mitwirkung bei der Bestandsaufnahme der Mietsache bei Rückgabe, erkennt er die vom Vermieter erstellte Bestandsaufnahme an. Mit der Rücknahme der Mietsache bestätigt der Vermieter nicht, dass diese mängelfrei übergeben worden ist. Der Vermieter behält sich eine eingehende Prüfung innerhalb zwei Kalendertagen vor.

13. Sonstiges.

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages nicht rechtswirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt. Der Gerichtsstand ist Biberach, soweit gesetzlich zulässig. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.